Gesetze / Verordnung über Flugfunkzeugnisse
FlugfunkV§ 13 Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/13#abs-1 (1) Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr über den Besitz eines Militärluftfahrzeugführerscheines, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheines oder einer Militärischen Lizenz für den Flugverkehrskontrolldienst wird auf Antrag ausgestellt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/13#abs-2 (2) Über den Antrag entscheidet die Bundesnetzagentur.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/13#abs-3 (3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses ist unter Angabe der beantragten Zeugnisart die Bescheinigung der Bundeswehr nach Absatz 1 beizufügen.
Änderungsverlauf
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07.02.2012 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2012 (BGBl. I 183)
BGBl. 2012 I S. 183
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